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Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen einem Mangel der Mietsache und einer Verletzung, welche der Mieter erleidet, bestehen. Dieser scheidet dann aus, wenn der Schadenseintritt fern jeglicher Lebenserfahrung liegt oder nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von dem Beklagten im August 2013 eine Doppelhaushälfte nebst Garten angemietet. Kurz nach ihrem Einzug teilte sie dem Beklagten mit, dass im Wohnzimmer ein Rollo „schwergängig“ sei.
Die Klägerin stürzte ca. zwei Wochen später auf der Treppe, welche von der Terrasse in den hinteren Garten führt. Die Klägerin trägt vor, dass das von ihr monierte Rollo plötzlich aus einer Höhe von 2,20 m heruntergekracht sei. Aufgrund dieses Lärmes sei sie erschrocken, habe beim Heruntergehen der Treppe das Gleichgewicht verloren und sich erst in letzter Sekunde mit der rechten Hand an einer sich im Garten befindlichen Säule festhalten können, um einen Sturz zu Boden zu vermeiden. Dadurch habe sie sich am Handgelenk schwer verletzt und unter anderem einen Knorpelschaden sowie einen Teilbänderriss erlitten.
Die Klägerin hat im Juli 2016 Klage zu dem Amtsgericht Schwabach erhoben und dort unter anderem ein
Das Amtsgericht Schwabach hat die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht sah es bereits als zweifelhaft an, ob der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass er das defekte Rollo nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren ließ. Jedenfalls sei aber die Verletzung der Klägerin nicht auf eine
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zu dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, welche durch Beschluss vom 18. Juni 2018 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass das Amtsgericht Schwabach zutreffend einen adäquaten Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2018
Quelle: Landgericht Nürnber-Fürth, ra-online
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Dokument-Nr. 26226
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