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Wird ein Verkehrsunfall sowohl durch ein Kraftfahrzeug als auch durch ein Tier verursacht, so haften Fahrzeughalter und Tierhalter gemeinsam. Ein geschädigter Dritter kann sich aussuchen, an wen von beiden er sich halten will. In welchem Umfang Kfz- und Tierhalter untereinander für den Schaden aufkommen müssen, läßt sich dagegen nicht allgemeingültig festlegen. Der jeweilige Haftungsanteil hängt vielmehr von den Umständen ab, insbesondere davon, welche der beiden Schadensursachen mehr zum Unfall beigetragen hat. In einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte, zog der beklagte Hundebesitzer den kürzeren: Die Richter erlegten ihm drei Viertel des Schadens auf. Die am Unfall mitbeteiligte Autofahrerin kam mit einem Viertel davon.
Zum Unglück war es gekommen, weil der Vierbeiner des Beklagten unversehens auf die Straße gesprungen und gegen ein gerade vorbeifahrendes
Bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile fiel zu Lasten des Hundehalters ins Gewicht, dass er nichts unternommen hatte, um seinen
Demgegenüber war der Autofahrerin kein persönliches Verschulden nachzuweisen. Sie haftete ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der "Gefährdungshaftung", d.h. wegen der verschuldensunabhängigen
Geklagt hatte allerdings nicht etwa der Hundebesitzer, sondern die Autofahrerin. Ihr leuchtete nicht ein, warum sie - obwohl schuldlos - auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben sollte. Der
Der beklagte Tierhalter erklärte sich zwar bereit, die überwiegende Haftung auf sich zu nehmen. Ganz wollte er aber die Klägerin aus ihrer Verantwortung als PKW-Halterin nicht entlassen. Er kürzte deshalb ihre Schadensersatzforderung um ein Viertel. Damit wollte sich die Autofahrerin nicht abfinden und zog vor Gericht.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem beklagten Tierhalter recht. Die Klägerin hätte nur dann Anspruch auf vollen Schadensersatz gehabt, wenn selbst ein noch so guter Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können oder wenn ihr eigener Verursachungsbeitrag nicht nennenswert ins Gewicht gefallen wäre. Keine der beiden Voraussetzungen war erfüllt. Weder hatte die Klägerin nachgewiesen, dass der Zusammenstoß selbst bei äußerst vorsichtiger Fahrweise unausweichlich war, noch war ihre Mitverantwortung als PKW-Halterin so gering zu veranschlagen, dass sie von der Tierhalter-Haftung völlig überlagert wurde.
Das Gericht hatte somit abzuwägen: Auf der Seite der Kfz-Halterin die verschuldensunabhängige
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg (pt)
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Dokument-Nr. 2983
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