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Dringt durch den Schlitz der Zellentür Zigarettenrauch in die Zelle, so kann der Betroffene auch in der Untersuchungshaft Maßnahmen zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzes verlangen. Zur Darlegung seines Anspruchs muss er nicht einem Lärmprotokoll vergleichbar einzelne Vorkommnisse dokumentieren. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gefangener in
Das Amtsgericht Nürnberg lehnte den Antrag ab. Denn der Gefangene habe nicht konkret benannt, wann und in welcher Form durch wen gegen das Rauchverbot verstoßen worden sein soll. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Gefangenen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Gefangenen. Die
Der Gefangene habe aus Sicht des Landgerichts die Verletzung des Nichtraucherschutzes ausreichend konkret vorgetragen. Da es sich um eine ständige Belästigung handele, könne im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht verlangt werden, dass er entsprechend einem Lärmprotokoll einzelne Vorkommnisse genau dokumentiert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33061
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