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Die Erwerberin einer sanierten Altbauwohnung kann den Kaufpreis nachträglich mindern, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zu ihrem Nachteil um mehr als 10 % von der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche abweicht. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth und verhalf so der frisch gebackenen Wohnungseigentümerin zu einer satten Kaufpreis-Rückzahlung von über 29.000 Euro.
Die Klägerin hatte an einer 1-Zimmerwohnung mit Balkon und Galerie Interesse gefasst, die im Rahmen der Altbausanierung von einem Bauträger angeboten wurde. Das in der Nähe des Pegnitzgrundes in Nürnberg hübsch gelegene Objekt gefiel ihr, auch wenn sie vor Abschluss des Vertrages nur die noch nicht sanierte Altbausubstanz der Dachgeschoßwohnung besichtigen konnte. Mit etwas Fantasie und der Angabe des Bauträgers in einer Preisliste, dass die Wohnung eine "ca.-Wohnfläche“ von 53,76 m² aufweisen solle, konnte sie sich ihr zukünftiges Heim gut vorstellen. Deshalb erwarb sie die Wohnung im Jahr 2007 zum Preis von 115.000 Euro. Dabei machte sie sich auch keine Gedanken darüber, dass in dem
Dort hatte im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme die 12. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nunmehr an erster Stelle zu klären, wie groß die
"Die Wohnfläche gehört zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Weicht die tatsächlich ausgeführte
Im Ergebnis verpflichteten die Richter daher den Bauträger, mehr als 29.000 Euro des Kaufpreises an die Klägerin zurückzuerstatten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)
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