kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wer auf einem diebstahlsgefährdeten Parkplatz seinen Zweitschlüssel im Auto zurückläßt, handelt grob fahrlässig. Wird das Fahrzeug mit Hilfe des Zweitschlüssels gestohlen, hat der Bestohlene gegen seine Fahrzeugversicherung keinen Anspruch auf Entschädigung. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage eines Autobesitzers gegen seine Teilkaskoversicherung ab.
Der Mann hatte bei einem Besuch in Polen seinen schon 10 Jahre alten Wagen abends auf einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche abgestellt. Türen und Fenster hatte er vor seinem Weggehen sorgfältig verschlossen. Als er wenig später zum Parkplatz zurückkam, war das Auto verschwunden. Allem Anschein nach waren Diebe ins Fahrzeug eingebrochen, hatten den im Aschenbecher versteckten Zweitschlüssel entdeckt und sich mitsamt dem Auto aus dem Staub gemacht.
Der Teilkaskoversicherung, von der der PKW-Besitzer Ersatz für das gestohlene Fahrzeug verlangte, kamen die Umstände des angeblichen Diebstahls verdächtig vor. Sie bezweifelte, daß das Fahrzeug überhaupt gestohlen worden sei. Wenn doch, dann habe sich der Eigentümer jedenfalls äußerst leichtsinnig verhalten. Einen Fahrzeugschlüssel im Auto zu lassen, sei grob fahrlässig. Die Versicherung weigerte sich deshalb, dem Geschädigten auch nur einen Pfennig zu zahlen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Versicherung im Ergebnis recht.
Die Richter nahmen dem Kläger zwar ab, daß sein Auto tatsächlich gestohlen worden war. Das Zurücklassen des Zweitschlüssels im PKW werteten sie aber - ebenso wie die Versicherung - als grobe Fahrlässigkeit. Daran ändere auch nichts, daß die Schlüssel hinter Papieren und Schokolade versteckt waren, so daß man sie nicht auf Anhieb sehen konnte.
Weil der Autofahrer den Diebstahl durch sein grobfahrlässiges Verhalten begünstigte, habe er keinen Anspruch auf Entschädigung, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in zweiter und letzter Instanz.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Nuernberg-Fuerth_11-S-776993_Aufbewahrung-des-Zweitschluessels-im-Aschenbecher~N2997
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 2997
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.