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Landgericht Neuruppin, Urteil vom 17.02.2010
14 NS 146/09 -

Tragen des Nazi-Sweatshirts "CONSDAPLE" unter einer halboffenen Jacke ist strafbar - ohne Jacke nicht

In "CONSDAPLE" versteckt sich die Buchstabenfolge "NSDAP" - Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Wer ein T-Shirt mit der Aufschrift "CONSDAPLE" trägt, kann sich nach Auffassung des Landgerichts Neuruppin strafbar machen. In dem Namen der Marke versteckt sich die Buchstabenfolge "NSDAP". Bei der Strafbarkeit kommt es allerdings darauf an, wie das T-Shirt getragen wird. Das Landgericht Neuruppin bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichts Prenzlau.

Im zugrunde liegenden Fall trug ein junger Mann auf dem Templiner Stadtfest 2009 unter seiner grüngefleckten Armeejacke mit Kapuze ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift "CONSDAPLE" und der Abbildung eines Reichsadlers in weißer Farbe. Nachdem er der Jacke zunächst komplett geschlossen gehalten hatte, öffnete er später die Jacke. Ihm war warm geworden. Dabei waren die ersten und letzten Buchstaben des Markennamens nicht sichtbar, so dass die die Buchstabenfolge "NSDAP" ins Auge fiel.

Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Mann wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu sechs Monaten Haft. Grund für das harte Urteil war, dass der Mann vorher schon einmal wegen einer Tat verurteilt wurde und sich in der Bewährungszeit befand. Das Landgericht Neuruppin bestätigte dieses Urteil.

Der Mann habe sich eines Vergehens des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Dabei könne es dahinstehen, ob aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters allein schon die in dem Kunstwort CONSDAPLE enthaltene Buchstabenfolge NSDAP den genannten Straftatbestand erfülle.

Vorliegend sei die genannte Buchstabenfolge in zweierlei Hinsicht besonders hervorgehoben und zwar zunächst durch den über der Buchstabenfolge angebrachten stilisierten Reichsadler. Eine weitere Hervorhebung erfolgte durch die Trageweise des T-Shirts, die in der Weise erfolgte, dass durch eine darüber getragenen, geöffnete Lederjacke die Anfangs- und Endbuchstaben in der Weise verdeckt wurden, dass im Wesentlichen lediglich noch die inkriminierte Buchstabenfolge NSDAP sichtbar war. Durch diese doppelte Hervorhebung sei jedenfalls der genannte Straftatbestand erfüllt.

Einziehung des T-Shirts

Das Landgericht bestätigte darüber hinaus die vom Amtsgericht beschlossene Einziehung des sichergestellten T-Shirts.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Vgl. auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 08.10.2003 - 2 Ss 407/03). Die Richter vom OLG Hamm hatten damals einen Mann, der ein Shirt mit gleichem Aufdruck trug, zwar freigesprochen, führten in ihrer Begründung aber aus, dass es auf das konkrete Tragen des Sweatshirts ankomme. Der Mann hatte das Sweatshirt ohne Jacke getragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Neuruppin (vt/pt)

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Dokument-Nr.: 9291 Dokument-Nr. 9291

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