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Zwei Brüder aus Beckum beschäftigten kürzlich gleich mehrmals die Justiz. Die beiden sind Nachbarn und seit Jahren verfeindet, was Ausgangspunkt einiger Prozesse vor dem Amtsgericht Beckum und dem Landgericht Münster war.
Zunächst klagte der eine Bruder wegen besonderer Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung, weil eine Überwachungskamera, die der andere Bruder im Fenster seines auf dem Grundstück ansässigen Handwerksbetriebs aufgestellt hatte, ihn filme und in seinen Persönlichkeitsrechten verletze. Die Verfügung wurde erlassen, der Bruder ließ die Jalousie herunter, legte aber Widerspruch ein. Im Termin vor dem Amtsgericht stellte sich dann heraus, dass es sich bei der Kamera nur um eine Attrappe handelte, so dass dieser Rechtsstreit erledigt war. Kaum zu Hause angekommen, bemerkte der klagende Bruder eine weitere Kamera auf dem Nachbargrundstück und rief wieder das Gericht an. Den folgenden Prozess verlor er sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht, da er nicht beweisen konnte, dass diese Kamera überhaupt sein Grundstück aufnahm.
Der Handwerker klagte nun seinerseits, weil zwei Birken im Garten des Bruders gefällt werden sollten. Diese verschatteten seinen Rasen, außerdem müsse er jedes Jahr 20 Müllsäcke voll Laub zusammenfegen. Zudem seien seine Dachrinnen ständig verstopft. Die Klage blieb ohne Erfolg. Eine Beeinträchtigung durch die Bäume, die ausreichend weit von der Grundstücksgrenze stünden, sei allenfalls geringfügig und daher zumutbar, urteilte das Amtsgericht, worauf der Kläger erneut in Berufung ging. Das Landgericht folgte der ersten Instanz, wies auf den Nutzen von Bäumen für die Umwelt hin und die Berufung zurück.
Der ursprüngliche Kläger griff nun wieder an und verklagte seinen Bruder erneut, weil dieser bei der Befestigung der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Betonstreifen unter dem Zaun aufgebracht habe, der einige Zentimeter über die Grenze rage. Auch dies sei hinzunehmen, urteilte das Amtsgericht. Das mit der Berufung abermals angerufene Landgericht schloss sich dem an. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil ein vernünftiges Interesse an der Beseitigung des Betons nicht erkennbar sei, entschieden die Richter der 9. Berufungszivilkammer.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Münster vom 16.07.2004
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Dokument-Nr. 1764
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