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Ein Mann, der nur als Passagier an einem Fallschirmspringen teilnimmt und beim Landeanflug durch eine nicht abgeschaltete Automatik seines Sicherheitsfallschirms aus dem Flugzeug gesogen und bei der Landung schwer verletzt wird, hat Anspruch auf Schadensersatz. So haftet der Inhaber der Fallschirmspringschule aufgrund seiner Eigenschaft als Luftfrachtführer nach dem Luftverkehrsgesetz und der Pilot wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein Mannes aus Rosendahl im Juli 2009 auf dem Flugplatz Stadtlohn-Wenningfeld an einem von der Fallschirmspringschule durchgeführten Flug teilgenommen. Dabei wollte er nicht selbst springen, sondern nur die Absprünge von oben verfolgen. Bei dem Flug trug er einen Fallschirm, der sich beim Landeanflug automatisch öffnete, so dass er aus dem
Der Mann klagte daraufhin vor dem Landgericht Münster auf Schadensersatz. Das Gericht entschied, dass sowohl der Inhaber der Fallschirmspringschule als auch der
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Die Beklagten können das Urteil mit der Berufung anfechten. Über die Höhe des Schadensersatzes wird erst verhandelt, wenn die Entscheidung über die grundsätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: Landgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 12812
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