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Landgericht Münster, Urteil vom 30.06.2008
2 O 268/06 -

Versicherung muss Unfallopfer bei Hausbau mit mehr als 200.000 EUR unterstützen

Mehraufwendungen für behindertengerechten Umbau

Unfallverursacher müssen einem Unfallopfer auch den behindertengerechten Umbau für ein Haus bezahlen. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein 2-jähriges Mädchen von einem Autofahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem eine Querschnittslähmung (ab der Brust abwärts) und ihre Beine sind von einer starken Spastik erfass. Es trat eine Hirnatrophobie ein, die zu einer starken Anfallgefährdung führt. Ferner erlitt sie einen Nervenabriss am oberen Halswirbel mit der Folge der Lähmung des linken Armes einschließlich der linken Schulter. Das Mädchen ist auch einen Rollstuhl und ständige Hilfe Dritter angewiesen. Vor dem Unfall lebte sie mit ihren Eltern in ein Mietshaus.

Mehrkosten für behindertengerechtes Wohnen von über 200.000 EUR

Die Familie des verunglückten Mädchen spielte mit der Haftpflichtversicherung des Autofahrers, die grundsätzlich bereit war, Kosten für einen behinderten gerechten Umbau oder einen Neubau zu übernehmen, hierzu verschiedene Alternativen durch. Die Familie entschloss sich dann einen Neubau zu errichten und verlangte von der Versicherung 201.237,27 EUR als so genannten Mehrbedarf für die behindertenbedingten Mehraufwendungen. Einen solch hohen Betrag wollte die Versicherung dann doch nicht zahlen und bestritt die Höhe der Mehraufwendungen.

Versicherung muss nur die Kosten übernehmen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch als zweckmäßig erachten würde

Das Landgericht Münster sprach der Familie die gesamte Klageforderung zu. Die Versicherung müsse die Kosten übernehmen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Dabei müsse bei der Beurteilung der Erforderlichkeit auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Geschädigte (bzw. hier die Eltern als gesetzliche Vertreter) die Maßnahmen ergriffen hat, so dass es im Ergebnis nicht entscheidend darauf ankommt, ob sich im nachhinein alle Maßnahmen als erforderlich und angemessen erwiesen haben.

Extra-Räume sind von der Größe angemessen

Das Gericht hat die geltend gemachten Mehraufwendungen in vollem Umfang nachvollziehen können. Ein Zimmer für eine Pflegekraft sei mit 11,50 qm jedenfalls nicht überdimensioniert, meinten die Richter. Angesichts der starken Behinderung sei auch ein Abstellraum für Hilfsmittel mit 15,43 qm und ein Therapieraum mit 20,41 qm angemessen. Zu beachten sei dabei auch, dass das Mädchen sich mit ihrem Rollstuhl bewegen müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2008
Quelle: ra-online

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