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Die Tötung von männlichen Eintagsküken durch einen Geflügelzuchtbetreiber ist nicht gemäß § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) strafbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Straflosigkeit der Tötung, bedarf es gemäß Art. 103 Abs. 2 GG einer gesetzgeberischen Entscheidung über die Strafbarkeit. Zudem besteht ein vernünftiger Grund für die Tötung von männlichen Eintagsküken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Münster über die Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung entscheiden. Ein Geflügelzuchtbetreiber wurde wegen der
Das Landgericht Münster entschied zu Gunsten des Geflügelzuchtbetreibers und lehnte daher die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Angeschuldigte habe sich nicht wegen Tötens von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar gemacht.
Zwar sei das Verhalten des Geflügelzuchtbetreibers vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, so das Landgericht, jedoch sei seit Erlass des § 17 Nr. 1 TierSchG der Gesetzgeber nicht von einer
Unbeschadet der oben dargestellten Problematik vertrat das Landgericht ohnehin die Ansicht, dass es einen vernünftigen Grund für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2016
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rvb)
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Dokument-Nr. 23297
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