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Landgericht Münster, Urteil vom 14.07.1989
10 S 63/89 -

Vermieter hat Anspruch auf Schadenersatz bei Beschädigung des Teppichs und des Verlustes von Hausschlüsseln

Schadenersatzhöhe begrenzt auf Verkehrswert des Teppichs und Zeitwert der Schließanlage

Beschädigt ein Mieter den zur Mietwohnung gehörenden Teppich und ist daher ein Austausch notwendig, steht dem Vermieter ein Schaden­ersatz­anspruch in Höhe des Verkehrswerts des alten Teppichs zu. Zudem besteht ein Schaden­ersatz­anspruch wegen des Einbaus einer neuen Schließanlage aufgrund des Verlustes von Hausschlüsseln des Mieters. Die Schadenersatzhöhe ist hingegen auf den Zeitwert der Schließanlage begrenzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung den mitvermieteten Teppichboden im Schlaf- und Kinderzimmer beschädigt und zudem zwei Kellerschlüssel verloren hatten, verlangte der Vermieter Schadenersatz wegen des Verlegens eines neuen Teppichs sowie wegen des Einbaus einer neuen Schließanlage. Da sich die Mieter weigerten den Schadenersatz zu zahlen, erhob der Vermieter Klage.

Anspruch auf Schadenersatz wegen des Austauschs des Teppichs

Das Landgericht Münster bejahte zunächst einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung bzw. Verschmutzung des Teppichs im Schlaf- und Kinderzimmer (§ 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2, § 303 StGB). Die Mieter haben daher Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts für entsprechende Teppiche leisten müssen.

Abzug neu für alt war vorzunehmen

Der Vermieter habe sich jedoch einen Abzug neu für alt anrechnen lassen müssen, so das Landgericht. Denn der Wiederbeschaffungswert für neue Teppiche hänge von dem Verkehrswert der beschädigten Teppiche ab. Angesichts einer regelmäßigen Lebensdauer von Teppichböden von 15 Jahren und dem Alter der beschädigten Teppiche von 10 Jahren, hielt das Landgericht einen Abzug von 2/3 für angemessen.

Anspruch auf Schadenersatz wegen der verlorenen Kellerschlüssel

Dem Vermieter habe nach Auffassung des Landgerichts zudem ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verlustes der zwei Kellerschlüssel und des dadurch bedingten Einbaus einer neuen Schließanlage zugestanden (§ 823 Abs. 1 BGB). Denn durch den Verlust der Schlüssel haben die Mieter nicht nur das Eigentum des Vermieters an diesen beiden Schlüsseln verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit "Sicherheitsschließanlage" beschädigt. Diese habe durch den Verlust der Schlüssel ihre Funktion verloren. Die Funktion habe darin bestanden, dass der Vermieter durch den Einbau einer Sicherheitsschließanlage darauf vertrauen konnte, dass keine Unbefugten mit Hilfe eines Schlüssels in sein Haus eindringen. Gehen die Schlüssel aber verloren, entfalle dieses Vertrauen.

Abzug neu für alt war vorzunehmen

Auch hier sei nach Ansicht des Landgerichts ein Abzug neu für alt vorzunehmen gewesen. Denn auch eine Schließanlage unterliege der Abnutzung. So können sich Schlüssel verbiegen oder abbrechen sowie die Schlösser ausleiern. Die Höhe des Schadenersatzes sei daher auf den Zeitwert der Schließanlage begrenzt gewesen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1989 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1989, 508/rb)

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