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Beschädigt ein Mieter den zur Mietwohnung gehörenden Teppich und ist daher ein Austausch notwendig, steht dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Verkehrswerts des alten Teppichs zu. Zudem besteht ein Schadenersatzanspruch wegen des Einbaus einer neuen Schließanlage aufgrund des Verlustes von Hausschlüsseln des Mieters. Die Schadenersatzhöhe ist hingegen auf den Zeitwert der Schließanlage begrenzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung den mitvermieteten
Das Landgericht Münster bejahte zunächst einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der
Der Vermieter habe sich jedoch einen Abzug neu für alt anrechnen lassen müssen, so das Landgericht. Denn der Wiederbeschaffungswert für neue Teppiche hänge von dem Verkehrswert der beschädigten Teppiche ab. Angesichts einer regelmäßigen Lebensdauer von Teppichböden von 15 Jahren und dem Alter der beschädigten Teppiche von 10 Jahren, hielt das Landgericht einen Abzug von 2/3 für angemessen.
Dem Vermieter habe nach Auffassung des Landgerichts zudem ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verlustes der zwei Kellerschlüssel und des dadurch bedingten Einbaus einer neuen
Auch hier sei nach Ansicht des Landgerichts ein Abzug neu für alt vorzunehmen gewesen. Denn auch eine
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1989 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1989, 508/rb)
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Dokument-Nr. 16668
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