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Landgericht Münster, Urteil vom 18.12.2002
10 O 586/02 -

4.500,- Euro Schmerzensgeld nach grobem Foulspiel

Schuldhafter Regelverstoß

Das Landgericht Münster hat den Spieler einer Fußballaltherrenmannschaft zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,- Euro sowie Schadensersatz verurteilt.

Während eines Freundschaftsspiels war er von hinten in die Beine des auf der Gegenseite spielenden Klägers gegrätscht. Dabei wurde das rechte Bein des Klägers getroffen. Der Kläger erlitt einen Knöchel- und Wadenbeinbruch. Im Anschluss an das Foulspiel zeigte der Schiedsrichter dem Beklagten die rote Karte.

Schuldhafter Regelverstoß

Eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport tritt ein, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zu einer Verletzung geführt hat. Hierzu genügt allerdings nicht allein ein Foulspiel. Bei einem Kampfsport, zu dem der Fußballsport zählt, tritt die Haftung erst ein, wenn die Grenze zwischen der noch erlaubten und gebotenen Härte zur unzulässigen Unfairness überschritten wird. Mit der Erteilung der roten Karte und dem entsprechenden Vermerk des Schiedsrichters im Spielbericht stand nach Ansicht des Gerichts jedoch der schwere Regelverstoß des Beklagten fest. In dem sog. "Abgrätschen" eines Spielers von hinten in die Beine des Gegners liegt ein hohes Verletzungsrisiko, das auch nach den Regelungen des Deutschen Fußballbundes regelmäßig mit einer roten Karte zu ahnden ist.

Maßstab für einen Schuldvorwurf darf nicht zu streng angesetzt werden

Dabei sind die Besonderheiten des Fußballsports zu berücksichtigen, in denen die Hektik und Eigenart als schnelles Kampfspiel von jedem Spieler oft spontane Entscheidungen fordert, bei denen er in Bruchteilen von Sekunden Chancen und Risiken gegeneinander abwägen muss, um im Spiel erfolgreich zu sein. Daher darf der Maßstab für einen Schuldvorwurf nicht zu streng angesetzt werden. Dieser Maßstab war unter den gegebenen Umständen nach Ansicht der Kammer jedoch überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2005
Quelle: ra-online, LG Münster

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Dokument-Nr.: 1763 Dokument-Nr. 1763

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