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Tritt nur gelegentlich, unter bestimmten Umständen ein nicht störendes Betriebsgeräusch an einem Fahrzeug auf, so liegt darin kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Der Käufer ist daher nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 kaufte sich ein Mann in einem Autohaus einen Audi Q3, 2,0 TDI Quadro, zum Preis von fast 40.200 Euro. Etwa ein Jahr später bemängelte der Käufer, dass bei einer Geschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h und einer Fahrt im siebten Gang ungewöhnliche Motorengeräusche bei seinem Fahrzeug aufträten. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Bei einer Motordrehzahl von ca. 1.400 Umdrehungen und einer geringen Beschleunigung seien mahlende und grollende
Das Landgericht Münster entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Eine nur gelegentlich unter ganz bestimmtem Umständen kurzzeitig auftretende Veränderung des Motorengeräusches, die zudem einem unbefangenen Fahrzeuginsassen nicht störend auffalle und von diesem allenfalls überhaupt erst bemerkt werde, wenn er durch Beschreibung und Hinweise dafür sensibilisiert worden sei, stelle auch bei einem Fahrzeug der Spitzenklasse keine nachteilige Abweichung vom vertraglich geschuldeten Stand der Technik dar und sei deshalb auch nicht als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Fahrzeug weise trotz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2019
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26979
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