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Das Landgericht München I hat es einer Konkurrentin der Deutschen Börse AG untersagt, einen Börsenindex bzw. eine Börsenindikation zu publizieren, der nach Gewichtung und Kursverlauf eine Abbildung des unter dem Markennamen DAX geschützten Produkts der Klägerin darstellt.
Das Gericht urteilte: "Die von der Klägerin unter der Bezeichnung DAX angebotenen Börseninformationen genießen als Dienstleistungen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz" ... "Die Übernahme dieser für die Ermittlung des DAX maßgeblichen Auswahlkriterien [Auswahlvoraussetzungen der 30 Unternehmen, Auswahlverfahren, Indexformel und Berechnungsfaktoren] rechtfertigt den klägerseits erhobenen Vorwurf der Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 09.02.2005
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Dokument-Nr. 217
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