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Wer kreative Leistungen erbringt, soll auch angemessen an den Früchten seiner Arbeit beteiligt werden. Um diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen, hat der Gesetzgeber bei der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 festgesetzt, dass Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf angemessene Vergütung haben; wird diese nicht gewährt, kann auch eine Anpassung bereits abgeschlossener Verträge verlangt werden (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
Eine Reihe von Übersetzern belletristischer Literatur haben sich hierauf gestützt und vor dem Landgericht München I auf Anpassung ihrer im Jahr 2001 mit Münchner Verlagen abgeschlossenen Verträge geklagt. In einer Pilotentscheidung hatte die für Urheberrecht zuständige 7. Zivilkammer über eine Klage von zwei Übersetzern eines in der Steinzeit spielenden Romans zu entscheiden. Sie bemängelten, dass in ihren Verträgen ausschließlich ein an der Seitenzahl orientiertes Pauschalhonorar von DM 33,00 (€ 16,87) pro Seite vereinbart ist. Hiermit soll nicht nur die Übersetzungsleistung, sondern auch die Übertragung zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte an der Übersetzung abgegolten sein. Auch für die Einräumung von Nebenrechten, insbesondere die Zweitverwertung der Texte durch andere Verlage, soll kein Zusatzhonorar fällig werden. Derartige "buy-out"-Verträge mit Übersetzern sind zwar - ebenso wie die Höhe der im konkreten Fall vereinbarten Vergütung - in der Verlagsbranche absolut üblich. Die Kläger stützten sich aber auf eine Passage des Gesetzes, wonach angemessen ist, was "üblicher- und redlicherweise zu leisten" ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In der Begründung des Gesetzes ist hierzu vermerkt, dass die Orientierung der Vergütung an einer Branchenübung für die Annahme der Angemessenheit nicht ausreicht. Die Branchenübung muss auch redlich sein. Dies ist nur der Fall, wenn neben der Interessenlage der Verwerter auch die der Urheber und ausübenden Künstler gleichberechtigt berücksichtigt wird.
Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass dies bei der Übung, Nutzungsrechte an Übersetzungen belletristischer Werke mit einem einmaligen Seitenpauschalhonorar abzugelten, nicht der Fall ist. Der Verlag wurde verurteilt, in eine Anpassung der Verträge dahingehend einzuwilligen, dass zusätzlich zum Seitenhonorar umsatzabhängige Vergütungen zu bezahlen sind. Diese betragen bei der Hardcover-Ausgabe 1 % des Nettoverkaufspreises (Ladenpreis abzüglich Mehrwertsteuer) für die ersten 50.000 Exemplare und 2 % ab dem 50.001. Exemplar. Bei der Taschenbuchausgabe betragen sie 0,5 % bis 20.000, 1 % bis 40.000, 1,5 % bis 100.000 und 2 % über 100.000 Exemplare. Im konkret zu entscheidenden Fall stellte der zu übersetzende Roman den letzten Teil einer bereits sehr erfolgreichen Serie dar. Die Parteien konnten daher bereits bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass auch dieses Werk sich voraussichtlich gut verkaufen würde. Die Kammer deutete an, dass andernfalls der Schritt von 1 % zu 2 % bei der Hardcover-Ausgabe nicht erst bei 50.000 Exemplaren, sondern wesentlich früher anzusiedeln sein würde.
Neben der umsatzabhängigen Vergütung pro verkauftem Buch ordneten die Richter eine Beteiligung der Übersetzer an Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten, insbesondere für die Zweitauswertung durch Dritte an. An diesen Erlösen sind die Kläger zu 25 % zu beteiligen.
Die Kammer wies die Klage ab, soweit die Kläger auch eine Erhöhung des Normseitenhonorars von den gezahlten € 16,87 auf € 27,00 gefordert hatten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2005
Quelle: ra-online, LG München I
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