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Eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt hat mehrere Jahre unberechtigt diverse Filmklassiker ausgestrahlt, ohne die Senderechte hieran erworben zu haben. Das hat das Landgericht München I entschieden.
Was im Fernsehen gezeigt werden darf, muss mitunter erst vom Gericht entschieden werden, so gerade wieder von der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I. Dort machte ein bekannter Filmhändler geltend, eine große öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt habe 6 Jahre lang zu Unrecht diverse Filmklassiker aus den 50er und 60er Jahren ausgestrahlt; sie habe bei ihm nicht die erforderlichen Senderechte erworben. Dem Grunde nach gab die auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte Kammer ihm nun Recht. Ob er deswegen tatsächlich die eingeklagten 1,66 Mio. € beanspruchen kann, muss das weitere Verfahren zeigen.
Der Streit hatte deswegen eine etwas pikante Note, weil die Sendeanstalt die Rechtsinhaberschaft des Klägers an den Filmen bestritt, obwohl sie selbst ihre Senderechte zum Teil von ihm - über Zwischenhändler - erworben haben wollte. Die Kammer stellte nun fest, dass eine solche Argumentation nicht rechtsmissbräuchlich ist und verwies auf die gerichtsbekannte Unübersichtlichkeit des Filmrechtehandels. So sei es nach der Erfahrung der Kammer "an der Tagesordnung, dass innerhalb von Filmpaketen, die mehrere Hundert einzelne Filme umfassen, auch einzelne Senderechte - absichtlich oder unabsichtlich - unberechtigt veräußert werden." Daher müsse jeder Kläger, auch wenn der Beklagte von ihm Rechte erworben haben will, zunächst den vollen Nachweis erbringen, selbst im Besitz dieser Rechte zu sein. Dies gelang dem Kläger im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme.
Die Beklagte konnte ihren Rechteerwerb dagegen nicht nachweisen. Zwar kam es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und einem Ehepaar, von dem die Beklagte über mehrere Zwischenstationen die Filmrechte erworben haben will. Aufschiebende Bedingung für den Rechteerwerb des Ehepaars war jedoch die rechtzeitige und vollständige Bezahlung des Kaufpreises. Das Ehepaar hat zwar insgesamt eine Summe gezahlt, die dem Kaufpreis entspricht. Die Beklagte konnte aber nicht nachweisen, dass die Zahlungen jeweils rechtzeitig erfolgten. Wegen der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen ist daher immer noch ein Teil des Kaufpreises offen, so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist. Aus diesem Grund konnte also auch die öffentlich rechtliche Fernsehanstalt die erforderlichen Lizenzen nie erworben haben.
Dass die Beklagte für die somit unberechtigten Ausstrahlungen zahlen muss, steht mit dem Urteil nun fest, wie viel sie hierfür im Einzelnen schuldet, wird erst im weiteren Verlauf des Prozesses entschieden, ggfs. erst nach einer Überprüfung des Grundurteils durch das Oberlandesgericht München. Fortsetzungen sind eben der Trend in diesem Filmjahr.
ZPO § 138 Abs. 1, § 286; UrhG § 20, § 97 Abs. 1; BGB § 812, § 812 Abs. 1
1. Dem beklagten Verletzer steht es auch dann innerhalb der prozessualen Wahrheitspflicht frei, die Aktivlegitimation des Klägers, der die Inhaberschaft an ausschließlichen urheberrechtliche Nutzungsrechten für sich in Anspruch nimmt, zu bestreiten, wenn er sich selbst auf eine Rechtekette beruft, die ganz oder teilweise beim Kläger ihren Ausgang nimmt.
2. In diesem Fall ist auch kein Raum für eine Herabsetzung der Anforderungen an das Beweismaß der Wahrheitsüberzeugung zu Gunsten des Klägers. Denn dieses Beweismaß hat unabhängig von den Umständen des Einzelfalls universelle Geltung.
3. Eine allenfalls in Betracht kommende, für die beklagte Partei nachteilige Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung ist jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn der Kläger selbst ganz erheblich dazu beigetragen hat, die wahre Rechtelage zu verschleiern.
4. Bei Filmen, die vor dem Jahre 1966 produziert wurden, sind an den Nachweis der Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte von den Filmurhebern auf den Produzenten jedenfalls dann keine allzu strengen Maßstäbe anzusetzen, wenn die beklagte Partei keine konkreten anderweitigen Übertragungen vorträgt. Denn ansonsten wären diese Filme oft nicht mehr verkehrsfähig.
5. Das ZDF haftet als rundfunkrechtlicher (Mit)-Veranstalter des gemeinsamen Vormittagsprogramms von ARD und ZDF sowie von 3Sat auch dann für rechtswidrige Ausstrahlungen, wenn die Filme von Partnersendern zugeliefert wurden. Die insoweit geschlossenen Freistellungsvereinbarungen haben keine Rechtswirkungen gegenüber den Rechteinhabern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des Landgerichts München I vom 27.02.2007
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Dokument-Nr. 3851
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