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Ein Geschenkgutschein darf nicht mit einer zehnmonatigen "Verfallklausel" versehen werden. Grundsätzlich gilt eine 30jährige Verjährungsfrist. Das hat das Landgericht München I entschieden.
Im Fall klagte ein Verbraucherverband gegen eine bundesweit tätige Elektrofachmarktkette. Diese stellte Geschenkgutscheine aus, die den Vermerk "Gültigkeit 10 Monate" trugen.
Das Landgericht München I entschied, dass die Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 Abs. 1 BGB) verstoße. Sie benachteilige unangemessen den Inhaber des Gutscheins. Es sei nicht erkennbar, warum der Gutschein in einer solch kurzen Frist eingereicht werden müsse.
Die 10-monatige Frist sei jedenfalls zu kurz. Das Gericht ging nicht weiter auf die Frage ein, in wieweit eine Verkürzung der Verjährungsfirst im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich sei.
Die Geschenkgutscheine seien hier sogenannte kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB. Gerade bei diesen sei die Vorschrift des § 801 BGB nicht anwendbar, so dass die gesetzliche Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) die regelmäßige Verjährungsfirst von 30 Jahren des § 195 BGB sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3578
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