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Im Streit um die Forderung von über 26.000.000,- € der Premiere Fernsehen GmbH und Co. KG gegen die Kathrein-Werke KG hat der genannte Vertragspartner nicht gegen die Auflagen des geschlossenen Rahmenvertrages verstoßen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Die Beklagte hat in den Jahren 2003-2007 mit Zustimmung der Klägerin zum Empfang des Premiere-Programms geeignete Receiver hergestellt. In diesem Zusammenhang hatte sich die Beklagte in einem Vertrag mit der Klägerin strafbewehrt (Vertragsstrafe 50.000,- € pro Zuwiderhandlung) dazu verpflichtet, es zu unterlassen, selbst oder durch (in die Vertragserfüllung einbezogene) Dritte Umgehungsvorrichtungen zum "Schwarzsehen" des Premiere-Programms herzustellen.
Die Klägerin erhob mit der hiesigen Klage nun Anspruch auf Zahlung der
Die Richter sahen die Voraussetzungen zur Zahlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des LG München vom 28.05.2009
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Dokument-Nr. 7923
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