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Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2012
7 O 16629/08 -

Kopierwerk haftet nicht für beschädigtes Filmmaterial des Kinofilms „Operation Walküre“

Versicherung kann gemäß üblichem Handelsbrauch keine Regressforderungen an Kopierwerk stellen

Das Landgericht München I hat entschieden, dass das Münchner Kopierwerk nicht für beschädigtes Filmmaterial haftet, das für den Kinofilm „Operation Walküre“ aufwändig nachproduziert werden musste.

Im Jahr 2007 war ein Film mit Tom Cruise in der Hauptrolle gedreht worden, bei dem es um das Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 geht und der unter dem Titel „Operation Walküre“ in die deutschen Kinos kam. Genau das Filmmaterial, auf dem die im Berliner Bendlerblock gedrehten Szenen enthalten waren, war seinerzeit jedoch beschädigt worden. Der Nachdreh kostete über 300.000 Euro. Die Versicherung des Filmproduzenten verlangte diese Kosten nun vom Münchner Kopierwerk erstattet. Dort waren die Filmspulen entwickelt worden. Und dort, so der Vortrag der Versicherung, sei auch der Schaden entstanden.

Filmmaterial wurde nicht vorsätzlich durch Mitarbeiter des Kopierwerks beschädig

Wo und wie der Schaden entstanden war, konnte letztlich nicht geklärt werden. Zahlen muss das Kopierwerk jedoch nicht, entschied das Landgericht München I. Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob es – wie vom Kopierwerk behauptet – einen Handelsbrauch in diesem Bereich gibt, nach dem in Deutschland im Falle von beim Kopierwerk entstandenen Schäden am Filmnegativ die Versicherung des Filmproduzenten keinen Regress beim Kopierwerk nimmt. Durch das erholte Gutachten war das bestätigt worden, so dass nur noch eine Haftung für vorsätzliches Verhalten im Raum stand. Aus den Aussagen der hierzu angehörten Zeugen ergab sich allerdings nichts dafür, dass Mitarbeiter des Kopierwerks das Filmmaterial vorsätzlich beschädigt hatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: Landgericht München I/ra-online

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