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Einer britischen Verlagsgesellschaft bleibt es verboten, in Deutschland Auszüge aus dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler zu publizieren. Dies entschied das Landgericht München I und bestätigte damit eine auf Antrag des Freistaates Bayern erlassene einstweilige Verfügung.
Im zugrunde liegenden Streitfall plante eine britische Verlagsgesellschaft Auszüge aus dem
Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel "Das unlesbare Buch" sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1 % des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche
Das Landgericht München I sah die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus "Mein Kampf" hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die vorliegende Broschüre diese Grenze des Zitatrechts. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sie vielmehr nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll.
Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen
Das Gericht stellte in seinem Urteil deutlich klar, dass ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk gebe. Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes "Mein Kampf" nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderen Autors unterscheide sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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Dokument-Nr. 13156
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