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Das Landgericht München hat eine Klage von Prof. Dr. Utz Claassen, Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, gegen Dr. h.c. Carsten Maschmeyer abgewiesen. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis keinen Schadensersatz verlangen. Dies verstößt unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.
Mit seiner Klage wollte der Kläger die Feststellung erreichen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aus vom Beklagten veranlassten Meldungen über den Inhalt eines Aktienkaufvertrages trotz Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie aus mehreren Äußerungen des Beklagten in Zeitschriften sowie in einer TV-Sendung entstanden seien. Diese, so argumentierte der Kläger, hätten den Wert der vom Kläger gehaltenen Aktien an der Aktiengesellschaft gemindert. Ferner begehrte der Kläger die Unterlassung vom Beklagten, gegenüber Organmitgliedern der Aktiengesellschaft und gegenüber Dritten zu behaupten, der Kläger schulde ihm Geld und könne nicht zahlen.
Das LG hat beide Ansprüche des Klägers verneint. Nach Auffassung der Kammer können einzelne
Das LG verneint auch einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Ein vertraglicher Anspruch sei nicht gegeben. Auch könne der Kläger im Übrigen keine Unterlassung verlangen. In der Äußerung, der Kläger „schulde dem Beklagten Geld“, liege zum einen keine Verletzung einer
Auch sei die angegriffene Äußerung eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Diese habe hier Vorrang vor dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dies gelte jedenfalls solange, wie ein weiterer, hier nicht zu entscheidender Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und dem Kläger über Zahlungsansprüche des hiesigen Beklagten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Äußerung, „der Kläger könne nicht zahlen“, weder in Interviews noch in einer TV-Sendung durch den Beklagten getätigt worden sei.
Sollte diese Äußerung im privaten Freundeskreis gefallen sein, sei dies zulässig, selbst wenn eine solche Äußerung in der Öffentlichkeit unzulässig wäre. Dies gelte auch für eine entsprechende Bemerkung gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied der Aktiengesellschaft, weil dieses nach dem Aktienrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30968
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