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Das Landgericht München I hat einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektionsmitteln und deren Geschäftsführer vollumfänglich stattgegeben, mit der sich dieser gegen bestimmte werbliche Aussagen wendet.
Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) (Hersteller) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "AMOAIR" angeboten Desinfektionsmitteln lautet:
"Damit sind 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt." Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat daher den Antragsgegnern unter anderem untersagt das Produkt "AMOAIR" mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29162
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