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Bündelung internationaler Werbe- und Medienrechte für FIS-Worldcup-Veranstaltungen ist kartellrechtswidrig. Das hat das Landgericht München I endschieden und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Deutschen Skiverbands gegen die International Ski and Snowboard Federation FIS überwiegend stattgegeben.
Die Parteien streiten wegen eines Beschlusses der FIS vom 26.04.2024, in dem die
Dem folgte das LG nicht. Der Deutsche Skiverband und eine Tochtergesellschaft haben laut Urteil einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die FIS. Die beschlossene
Mit ihrem Beschluss vom 26.04.2024 bezwecke die FIS auch eine Wettbewerbsbehinderung der Austragungsmitglieder: Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups würden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verblieben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen würden. Weil laut Beschluss auch bei Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung die FIS exklusiv berechtigt sei, die Rechte zu vermarkten, bestehe faktisch ein Zwang zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der FIS.
Als Betroffener habe der Deutsche Skiverband auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit einer Drittfirma zur Umsetzung des in Streit stehenden Beschlusses vom 26.04.2024 geschlossen habe. Im Übrigen wies das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als bereits unzulässig zurück. Dieser sei hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils in der Formulierung zu unbestimmt gefasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2024
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34454
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