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Das Landgericht München I hat über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden. Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht: Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München durch die Beklagte mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit sind unzulässig. Die Beschränkung der Weitergabe von Tickets in den AGB der Klägerin zum Erhalt eines sozialen Preisgefüges ist wirksam.
Die klagende
Das zuständige Landgericht München I hat der Klage teilweise stattgeben. Die beklagte Viagogo GmbH muss nach der Entscheidung des Gerichts künftige Leerverkäufe auf deren Website sowie zugehörige Hinweise zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Tickets unterbinden. Dies führe Verbraucher in die Irre, da diese sonst meinten, sicher ein Ticket zu erwerben, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruhe. Die Beklagte dürfe auch nicht den unzutreffenden Eindruck dahingehend erwecken, dass bei der Beklagten auf der Website erworbene Tickets zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigten. Dies sei nicht der Fall. Die
Das Gericht hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. Gemäß ihren AGB kann die Klägerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern. Außerdem müsse die Viagogo GmbH zumindest die Identität und Anschrift von unternehmerisch handelnden Verkäufern einem Ticketkäufer auf ihrer Plattform mitteilen. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin beanstandete mit ihrer Klage auch, dass die beklagte Viagogo GmbH über von ihr eingesetzte Strohleute Tickets für Spiele des
Im Zuge ihre Verkäufe hätten Mitarbeiter der Viagogo GmbH nach den Behauptungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2024
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34234
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