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Werden Fotos einer Ausstellung in einer öffentlichen Facebook-Gruppe veröffentlicht, aus denen sich nahezu vollständig die Auswahl der Exponate ergibt, liegt eine Urheberrechtsverletzung in Form der Verletzung des Rechts auf öffentliches Zugänglichmachen der Ausstellung vor. Dem Kurator der Ausstellung steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 besuchte eine Frau in Ingolstadt eine Ausstellung über einen berühmten Mordfall aus dem Jahr 1922. Die Besucherin fertigte von der Ausstellung
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei der Ausstellung handle es sich um ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk. Die Beklagte habe durch das Posten der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26326
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