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Landgericht München I, Urteil vom 27.05.2004
34 S 16211/03 -

Reise­abbruch­versicherung muss bei Herzr­hythmus­störungen bzw. Verdacht einer schweren Erkrankung nicht zahlen

Im Reiseland muss ein Therapieversuch erfolgen - Erkrankung könnte harmlos sein

Bricht ein Urlauber, der über Herzr­hythmus­störungen klagt, seinen Urlaub ohne Vornahme eines Therapieversuchs ab, so muss die Reise­abbruch­versicherung nicht zahlen. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Im Fall klagte ein Urlauber über Herzrhythmusstörungen. Der ihn behandelnde Arzt im Urlaubsort rat ihm, die Reise abzubrechen, denn es könne sich um eine schwere Erkrankung handeln.

Nach der Rückkehr konnte bei weiteren Untersuchungen nicht geklärt werden, wodurch die Herzprobleme hervorgerufen wurden.

Das Landgericht München entschied, dass die Reiseabbruchversicherung nicht zahlen muss. Vor Reiseabbruch müsse ein Urlauber im Reiseland einen Therapieversuch unternehmen, da es sich auch um eine harmlose, nicht behandlungsbedürftige Anomalie, ein Anzeichen einer problemlos zu therapierenden Herzerkrankung handeln könnte. Ein bloßer Verdacht auf eine schwere Erkrankung reiche nicht aus, um die Leistungspflicht des Reiseabbruchversicherers zu begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2006
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2005, 336Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 336

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