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Landgericht München I, Urteil vom 22.06.2021
33 O 6490/20 -

LG München bestätigt Verkaufsverbot für Schlager-Kompilation " Hit Giganten"

Fehlender Hinweis auf Neueinspielung begründet irreführende Werbung

Das Landgericht München I hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der sie einer Tonträger­herstellerin verboten hatte, eine Schlager-Kompilation mit dem Titel: „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dieser Kompilation befanden sich auch Aufnahmen, bei denen es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte Neuaufnahmen der Schlager mit den Künstlern handelte. Dass sich nicht die Originalaufnahmen der Künstler auf der CD befänden, müsse auf der Vorderseite des Covers klar und unmissverständlich erkennbar sein, so die 33. Zivilkammer.

Schlager-Kompilation enthielt nur „Re-Recordings“

Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Kompilation, unter dem Namen „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke „Anita“ von Costa Cordalis, „Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole, allerdings in Form sog. „Re-Recordings“ aus den Jahren 2004 und 2017.

Tonträgerherstellerin: Keine Irreführung von Verbrauchern

Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte. Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Kompilations nur „Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung“ befänden.

LG: Neueinspielungen müssen klar und unmissverständlich erkennbar sein

Das LG folgte dem nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche Information gem. § 5 a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe. Nach Ansicht der Kammer erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Kompilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies sind aber nach Auffassung der Kammer in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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