wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 28.10.2008
33 O 24030/07 -

Michael "Bully" Herbig scheitert mit Klage gegen Softwarehersteller

PC-Spiel darf "Bully - Scholarship Edition" bzw. "Bully - Die Ehrenrunde" heißen

Um "Homonyme" kümmern sich - entgegen einer möglichen ersten Assoziation - nicht etwa Ärzte, sondern Germanisten. Und im Ernstfall natürlich die Justiz. Es handelt sich dabei nämlich nicht um bösartige Geschwüre (um die sich die Justiz übrigens bisweilen auch kümmert, meist nach den Ärzten), sondern das Phänomen, dass ein Begriff ganz verschiedene Bedeutungen haben kann. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich mit dem Homonym "Bully" auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes "Bully" zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers "Bully" (Herbig) verletzt werden.

Der Kläger - ein bekannter deutscher Komiker - hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel "Bully - Scholarship Edition" bzw. "Bully - Die Ehrenrunde" genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen - seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden - Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.

Gericht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Künstlernamen und Spieletitel

Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar - so die Richter der 33. Zivilkammer - unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully' eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey - oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also - so befanden die Richter der 33. Zivilkammer - ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully' in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Videospielbereich - so stellte das Gericht ferner fest - hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung.

Gericht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Titeln von Fernsehsendungen des Künstlers und Spieletitel

Auch eine Verwechslungsgefahr etwa zwischen den Titeln von Fernsehsendungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen - im Spielebereich nicht geläufigen Titel - nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/08 des LG München I vom 28.10.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Muenchen-I_33-O-2403007_Michael-Bully-Herbig-scheitert-mit-Klage-gegen-Softwarehersteller.news6903.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6903 Dokument-Nr. 6903

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.