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Um "Homonyme" kümmern sich - entgegen einer möglichen ersten Assoziation - nicht etwa Ärzte, sondern Germanisten. Und im Ernstfall natürlich die Justiz. Es handelt sich dabei nämlich nicht um bösartige Geschwüre (um die sich die Justiz übrigens bisweilen auch kümmert, meist nach den Ärzten), sondern das Phänomen, dass ein Begriff ganz verschiedene Bedeutungen haben kann. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich mit dem Homonym "Bully" auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes "Bully" zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers "Bully" (Herbig) verletzt werden.
Der Kläger - ein bekannter deutscher Komiker - hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel "Bully - Scholarship Edition" bzw. "Bully - Die Ehrenrunde" genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen - seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden - Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.
Das Gericht konnte eine
Auch eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/08 des LG München I vom 28.10.2008
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Dokument-Nr. 6903
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