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Dem Vermieter einer Eigentumswohnung trifft kein Verschulden an einer verspäteten Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wenn ihm zur Abrechnung Unterlagen fehlen, weil darüber ein Rechtstreit besteht. Der Vermieter kann in diesem Fall auch über die Frist von sechs Monaten die Mietkaution zwecks Absicherung einer erwartbaren Nachzahlung einbehalten. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehr als sechs Monate nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Eigentumswohnung verlangte der Mieter im Jahr 2017 die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution. Die Wohnungseigentümerin und Vermieterin verweigerte dies mit Hinweis auf die noch ausstehende
Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bestehe, da eine ordnungsgemäße
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter stehe kein Kautionsrückzahlungsanspruch zu. Denn die Vermieterin treffe an der verspätet geltend gemachten
Zwar müsse der Vermieter grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten über die Kaution abrechnen, so das Landgericht. Im Einzelfall könne die Abrechnungsfrist aber auch länger sein. So lag der Fall hier. Die Vermieterin habe in Erwartung der noch ausstehenden Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 und der Nachzahlungspflicht aus den Vorjahren die Kaution bis zur endgültigen Abrechnung der Nebenkosten einbehalten dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26235
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