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Das Landgericht München I hat die Unterlassungsklage der frühren Leiterin der KZ-Gedenkstätte Dachau, Barbara Distel gegen den Historiker Michael Wolffsohn abgewiesen. Der Historiker hatte behauptet, dass Distel während ihrer Amtszeit Geld veruntreut hat. Das Gericht urteilte nicht darüber, ob die Vorwürfe zutreffend seien. Die Klage wurde vielmehr deshalb abgewiesen, weil die Vorwürfe in einer geschützten Sphäre erhoben worden seien.
Vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I nahm die ehemalige Leiterin der KZ-Gedenkstätte in Dachau einen Historiker und Publizisten, der zudem Vorstandsmitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern ist, im Verfahren der Einstweiligen Verfügung auf
Mit Email vom 27.12.2008 wandte sich der Antragsgegner an Frau P., die Leiterin des Kulturzentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, und berichtete von ihm zugetragenen Gerüchten, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte. Dies sei ihm aus mehreren zuverlässigen Quellen in den letzten Wochen zugetragen worden. Die Email sandte der Antragsgegner zur Kenntnisnahme auch an weitere Personen aus dem von ihm in der Israelitischen Kultusgemeinde betreuten Kulturbereich.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe die Gerüchte selbst erfunden, um sie zu diffamieren. Er habe damit verhindern wollen, dass sie in die Israelitische Kultusgemeinde zu einer geplanten Veranstaltung eingeladen würde.
Der Antragsgegner behauptet, er habe die Gerüchte nicht selbst erfunden, vielmehr seien ihm diese aus zuverlässigen Quellen zugetragen worden. Es habe sich um eine Äußerung in einem privilegierten Kreis gehandelt. Derartige Äußerungen unterlägen keinem
Der zuständige Einzelrichter der 3. Zivilkammer hat den Antrag zurückgewiesen. Die Kammer konnte sich nicht vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Die Kammer führt insoweit aus:
"[...] Äußerungen innerhalb besonders geschützter Sphären sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. Nach § 1 Ziffer e der vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsordnung der Israelitischen Kultusgemeinde unterliegen die Mitglieder des Vorstands einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann. Der Antragsgegner durfte sich deshalb darauf verlassen, dass die von ihm mitgeteilten Gerüchte nicht nach außen getragen werden, mit Ausnahme an die Antragstellerin, deren Einbeziehung er ausdrücklich wünschte. Zur Klärung des Wahrheitsgehalts der Gerüchte war das Vorgehen des Antragsgegners auch angemessen und bezog die Antragstellerin mit ein."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 28.04.2009
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Dokument-Nr. 7783
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