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Ein Kunde, der bei der Anprobe eines Kleidungsstücks durch ein daran befestigtes handelsübliches Preisschild verletzt wird, hat gegenüber dem Ladenbesitzer in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht München I entschieden.
Im April 2023 probierte die klagende Kundin im Outlet Store der Beklagten ein T-Shirt. Dabei verletzte sie sich durch ein an diesem T-Shirt angebrachtes
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehe der Kundin ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Betreiber des Outlet Stores zu. Sichernde Maßnahmen seien nur in dem Maße geboten, in dem sie ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei müsse der Geschäftsbetreiber nicht für alle denkbar entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es komme vielmehr auch entscheidend darauf an, welche Möglichkeiten der Geschädigte hat, sich vor erkennbaren Gefahrquellen selbst zu schützen.
Im hier entschiedenen Einzelfall habe der Betreiber des Outlet Stores den an ihn gerichteten Verkehrssicherungspflichten Genüge getan. Für die Kundin sei das Vorhandensein eines Preisschildes erwartbar und das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zumutbar gewesen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werfe ein Kunde bereits vor der Anprobe einen Blick auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2024
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34034
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