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Landgericht München I, Urteil vom 25.07.2006
28 O 5186/06 -

Abtreibungsgegner dürfen Patientinnen vor Praxis ansprechen

Kein Eingriff in Arzt-Patientin-Verhältnis oder wirtschaftliche Grundlage des Arztes

Ein Arzt, dessen Münchner Praxis auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert ist, scheiterte vor dem Landgericht München I mit einer Klage gegen einen Verein zum Schutz des ungeborenen Lebens, dessen Mitglieder regelmäßig vor seiner Praxis Patientinnen ansprachen.

Mit seiner Klage wollte der Arzt unter anderem dem Verein verbieten, Gehsteigberatungen, Wachen, Vigilien und sonstige Auftritte seiner Mitglieder oder Mitarbeiter in der nähe seiner Praxisräume zu veranstalten und seine Patientinnen anzusprechen mit dem Ziel, diese in ein Gespräch über den Schwangerschaftsabbruch zu verwickeln. Auch sollte der Verein es unterlassen, Embryonennachbildungen aus Plastik an die Frauen zu übergeben. Seine Patientinnen müssten einen regelrechten Spießrutenlauf vollbringen, um in seine Praxis zu gelangen, und seien oft vollkommen verstört oder erregt. Es werde dadurch in sein Recht auf freie Berufsausübung eingegriffen und es werde versucht, ihn wirtschaftlich zu ruinieren. Auch werde das Verhältnis Arzt - Patient empfindlich gestört.

Der Einzelrichter der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I folgte dieser Ansicht nicht. Im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme mit 18 Zeugen versuchte er, sich einen Überblick über die tatsächliche Situation vor der Praxis des Klägers zu verschaffen.

Er kam zu dem Ergebnis, dass weder ein rechtswidriger Eingriff in das Verhältnis Arzt - Patientin, noch ein Eingriff in die wirtschaftlichen Grundlagen der Arztpraxis gesehen werden kann. Insbesondere seien finanzielle Einbußen durch den Kläger nicht nachvollziehbar dargestellt worden.

Nach Anhörung der so genannten "Gehsteigberater" des Beklagten war das Gericht der Überzeugung, dass diese zwar zu ihrer Grundüberzeugung in Sachen Lebensschutz stehen, andererseits jedoch nicht beabsichtigen, diese Überzeugung in jedem Fall ohne Rücksicht auf die belange der betroffenen Frauen durchzusetzen. Ihr Verhalten sei daher insgesamt betrachtet noch hinzunehmen, da sie sich auch auf die allgemeine Handlungsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, berufen können.

Demgegenüber kann sich der Arzt in diesem Fall nicht mit Erfolg auf das Recht seiner Patientinnen und seiner eigenen Person berufen, in Ruhe gelassen zu werden. Zwar stehe ein solches Recht als Abwehrrecht gegenüber dem Staat dem Bürger in vielfacher Ausprägung zu, etwa in Form des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, im Verhältnis zwischen Privatpersonen kann jedoch nicht gewährleistet werden, von jeglicher Ansprache verschont zu bleiben.

Auch werde hier der Arzt nicht bewusst diffamiert und somit das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Patientin nicht zerstört. Allein die Notwendigkeit der emotionalen Beruhigung der Patientinnen nach einer Ansprache durch Mitglieder der Beklagten sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände noch hinzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2006
Quelle: ra-online, LG München I

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