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Landgericht München I, Entscheidung vom 07.12.2004
26 O 6255/04 -

Falsch abgerechnete Stromkosten werden nur für die letzten 2 Jahre zurückerstattet

Die Stadtwerke hatten die Stromzähler verwechselt

Auf Grund einer Zählerverwechslung falsch abgerechnete Stromkosten werden nur für die letzten 2 Jahre zurückerstattet. Dies hat das Landgericht München I durch Urteil vom 7.12.2004 entschieden.

Seit 15 Jahren ist der Kläger Mieter einer Wohnung in München. Den Strom für diese Wohnung bezog er zunächst über die Stadtwerke München GmbH. Am 16.12.1989 erhielt der Kläger von den Stadtwerken eine Mitteilung, dass der Strom für seine Wohnung über eine bestimmte Zählernummer abgerechnet werde. Diese Zählernummer wurde ihm bekanntgegeben. In den Folgejahren wurde der vom Kläger verbrauchte Strom nach dem Stand dieses Zählers abgelesen, abgerechnet und der Rechnungsbetrag jeweils vom Konto des Klägers abgebucht. Zum 1.3.2001 übernahm die im Jahr 2000 gegründete SWM-Versorgungs GmbH die Stromversorgungsverträge von der Stadtwerke München GmbH. Am 18.11.2003 entdeckte ein Außendienstmitarbeiter der Versorgungs GmbH, dass der dem Kläger zugeordnete Zähler in Wirklichkeit den Stromverbrauch einer benachbarten Familie wiedergab, die zeitgleich mit dem Kläger in das Mietshaus eingezogen war. Diese Familie hatte jahrelang den für die Wohnung des Klägers abgerechneten Strom bezahlt, während der viel höhere Stromverbrauch der benachbarten Familie dem Kläger in Rechnung gestellt worden war. Obwohl sich der Kläger mehrfach bei der Hausverwaltung über die hohen Stromkosten beschwert hatte, fand keine Überprüfung statt. Erst nach der Aufdeckung der Zählerverwechslung im Dezember 2003 rechnete das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Stromverbrauch des verärgerten Kunden bis Juni 2001 zurück und glich die Überzahlungen ab diesem Zeitpunkt aus. Der Kläger rechnete weiter zurück und fand anhand der Stromrechnungen der durch die Verwechslung begünstigten Familie heraus, dass er von Juli 1995 bis Juni 2001 über 3.000,- € zuviel für Strom bezahlt hatte. Für den Zeitraum 1989 bis 1995 fehlten ihm die Stromabrechnungen der Familie zum Vergleich. Für diesen Zeitraum schätzte er die Differenz zu seinen Lasten auf ca. 4.000,- €.

Er verklagte deshalb das Versorgungsunternehmen auf Rückerstattung bis Juni 2001 zuviel bezahlter Stromkosten in Höhe von ca. 7.000,- €. Die SWM-Versorgungs GmbH weigerte sich, weiteren Ausgleich wegen der fehlerhaften Abrechnung zu leisten. Der Kläger müsse sich an den früheren Vertragspartner, die Stadtwerke München GmbH halten, die vor dem 1.3.2001 Stromlieferant gewesen und für die Zählerverwechslung verantwortlich sei. Außerdem sei nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden ein Anspruch auf Erstattung fehlerhaft abgerechneter Stromkosten auf längstens zwei Jahre beschränkt.

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I gab dem Versorgungsunternehmen Recht. Auch wenn der Kläger die hohen Stromkosten beanstandet habe, so habe er doch weder von der Beklagten noch von ihrer Rechtsvorgängerin eine Überprüfung der Zähler verlangt. Die Verwechslung der Stromzähler sei als Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrags und somit als Berechnungsfehler im Sinne des § 21 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden anzusehen. Es mache keinen Unterschied, ob ein Zählerstand falsch abgelesen werde oder von einem falschen Zähler ein richtiger Zählerstand abgelesen werde. Wer aber auf Grund von Berechnungsfehlern zuviel für Strom bezahlt, kann die überzahlten Beträge nur für die zurückliegenden zwei Jahre erstattet bekommen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, bei sogenannten Massenverträgen Streitigkeiten über Stromabrechnungen möglichst schnell zu beenden. Für länger zurückliegende Zeiträume solle im Interesse der Rechtssicherheit Streit über Abrechnungsfehler ausgeschlossen sein.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 09.02.2005

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Dokument-Nr.: 171 Dokument-Nr. 171

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