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Netzbetreiber O 2 verlangte Bezahlung seiner Rechnungen für das Jahr 2002 von einem kleineren Telefondienstleister, der 0 2-Telefondienste an Endverbraucher weiterverkauft hatte. Allein für den Zeitraum 8.1. – 12.4.2002 sind noch Rechnungen über 300.000,- € offen.
Der Dienstleister entdeckte Fehler in den Abrechnungen des Netzbetreibers, u.a. bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, bei der Umrechnung von DM auf Euro und bei der Erfassung der Zeittakte. Er beanstandete deshalb die Rechnungen und verlangte eine technische Überprüfung des Abrechnungssystems. O 2 verwies auf seine Qualitätssicherung, die eine jährliche Routinekontrolle vorsieht. Zuletzt fand eine solche Untersuchung im Dezember 2002 ohne Fehlermeldung statt. Der Dienstleister gab sich damit jedoch nicht zufrieden. O 2 müsse den Nachweis führen, dass die abgerechneten Leistungen technisch einwandfrei erbracht seien. Solange nicht eine zusätzliche technische Überprüfung zu den konkreten Beanstandungen durchgeführt sei, fehle dieser Nachweis. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen bestehe daher nicht.
Die 26. Zivilkammer des LG München I teilt die Auffassung des Dienstleisters. Unstreitig waren bei Abrechnung der verkauften Dienste Fehler passiert. Auch der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass der Anbieter in diesem Fall durch zusätzliche technische Prüfung des Abrechnungssystems den Beweis der richtigen Erfassung und Abrechnung der Telefongespräche führen muss. Dies dürfte für O 2 ein Problem werden, wenn die Daten bereits gelöscht sind. Ohne eine technische Prüfung der Funktionsfähigkeit des Systems ist der Zahlungsanspruch des Netzbetreibers derzeit unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.
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Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 22.12.2004
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Dokument-Nr. 1223
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