wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 07.11.2003
25 O 15162/03 -

Reiserücktrittsversicherung: Busanfahrt gehört zur Leistung eines Reiseveranstalters

Sofern Busanreise als Option im Reiseprospekt angeboten wird

Die Busanfahrt zu einer Kreuzfahrt gehört zur Reiseleistung des Reiseveranstalters, wenn sie als Option in dem Reiseprospekt angegeben wird. Der Reiseantritt liegt dann in der Busanreise. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung aus einer Reiserücktrittsversicherung. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Karibik-Kreuzfahrt. Abfahrtshafen war Genua. Zur Anreise buchte er eine Busreise dorthin. Außerdem schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. In dem Reiseprospekt war neben dem Reiseverlauf auch die Möglichkeit der Busanreise aufgeführt. Während der Busfahrt erlitt die Ehefrau des Klägers jedoch einen Herzinfarkt, so dass sie die Kreuzfahrt nicht antreten konnten. Er beanspruchte daraufhin die Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte eine Einstandspflicht ab, da ihrer Meinung nach, die Reise mit Beginn der Busfahrt angetreten worden sei. Damit sei die Bedingung "Nichtantritt" der Versicherung nicht erfüllt gewesen.

Anspruch auf Zahlung aus der Reiserücktrittsversicherung bestand nicht

Das Landgericht München I entschied gegen den Kläger. Er habe keinen Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung gehabt, da er und seine Ehefrau die Reise bereits angetreten hatten. Eine Einstandspflicht werde jedoch nur bei einem Nichtantritt begründet.

Busanfahrt gehörte zur Reiseleistung

Die Reise habe hier mit der Busanfahrt begonnen, so das Landgericht. Denn eine Reise werde dann angetreten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung mindestens teilweise in Anspruch genommen wird. Dies sei im vorliegenden Fall die Anfahrt zum Hafen gewesen, da diese zusammen mit der Schiffsfahrt Gegenstand des Reisevertrages war. Die Reiseleistungen Busanreise/-abreise und Kreuzfahrt seien nicht voneinander unabhängig, sondern aufeinander abgestimmt gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Busfahrt als Option im Reiseprospekt vorgegeben gewesen sei. Die Reise konnte im Sinne eines Baukastensystems von den Reisenden mit oder ohne Busreise gebucht werden. Darüber hinaus erfolgte die Buchung und Bestätigung der Reise (Bus und Karibikfahrt) einheitlich in einem Schriftstück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Muenchen-I_25-O-1516203_Reiseruecktrittsversicherung-Busanfahrt-gehoert-zur-Leistung-eines-Reiseveranstalters.news14305.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14305 Dokument-Nr. 14305

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.