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Ein Steuerberater, dessen innovative Mandantenwerbung die zuständige Steuerberaterkammer auf den Plan gerufen hat, ist nicht nur im Streit mit dieser gescheitert. Das Landgericht München I hat nun auch die Deckungsklage gegen seine in München ansässige Rechtsschutzversicherung abgewiesen; die Kosten seiner erfolglosen Prozesse muss er daher selbst tragen.
Stein des Anstoßes: Auf seinem Briefkopf hatte der Kläger sich nicht nur als Steuerberater, sondern zugleich als "Unternehmensberater" und "Insolvenzberater" bezeichnet. Seine Mandanten ermunterte er in Formschreiben mit spendablen Angeboten, ihn weiter zu empfehlen. Darin hieß es:
"Ihre Betreuung hat mir/uns gefallen, deshalb empfehle ich/wir Sie gern weiter an Herrn/Frau/Firma … Wir bedanken uns für Ihre Empfehlung recht herzlich und werden Ihnen in den nächsten Tagen, als kleines Dankeschön, eine köstliche Flasche Champagner und zwei Gläser überreichen; außerdem übergeben wir Ihnen einen Gutschein über 350,00 DM, den Sie für eine Beratung oder zur Gutschrift auf Ihren Beratungskonto bei uns einsetzen können. Wir wissen, dass der Erfolg unseres Unternehmens in höchstem Maße von Ihrer Bereitschaft, uns weiterzuempfehlen, abhängig ist."
Der Kläger wurde darauf von seiner Steuerberaterkammer vor dem Landgericht Erfurt verklagt und verurteilt, die Verwendung nicht amtlicher Berufsbezeichnungen und die geschilderten Werbepraktiken zu unterlassen. Er legte hiergegen vor dem Oberlandesgericht Thüringen Berufung ein und Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichtes wegen Verletzung des gerichtlichen Unterlassungsgebotes. Beide Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Weiterhin erhob er Verfassungsbeschwerde gegen die Normen der Steuerberaterverordnung, auch dies erfolglos.
Die Gebühren für die Verfahren bezifferte er auf € 8.158,01, welche er nun von der beklagten Versicherung erstattet bekommen wollte. Diese berief sich auf die Versicherungsbedingungen, wonach "Rechtsschutz … für die … Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts... [und] in Verfahren vor Verfassungsgerichten" nicht gewährt wird.
Der Steuerberater vertrat den Standpunkt, seine Kammer sei kein direkter Wettbewerber, so dass der Ausschluss hier nicht eingreife und klagte vor dem Landgericht München I gegen die in München ansässige Rechtsschutzversicherung. Auch dies allerdings ohne Erfolg: Die zuständige Einzelrichterin der auf Versicherungsrecht spezialisierten 23. Zivilkammer, Nicole Selzam, wies die Klage des Steuerberaters mit Hinweis auf die wettbewerbsrechtliche Natur der Verfahren ab:
"Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sind insoweit eindeutig: Auch vom Wortlaut her sind die Versicherungsbedingungen nicht darauf beschränkt, dass nur direkte Konkurrenten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen müssen. Die Ausschlussklausel ist vielmehr umfassend formuliert und betrifft damit auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die von der Berufskammer eingeklagt werden. Das ist für jeden verständigen Versicherungsnehmer klar und deutlich ersichtlich."
Ebenso klar sei der Ausschluss betreffend die Kosten von Verfahren vor Verfassungsgerichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 28.11.2006
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Dokument-Nr. 3420
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