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Erst unter dem Druck einer bevorstehenden höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs einigten sich im Mai 2005 die Parteien eines Rechtsstreits, der zwei Jahre zuvor beim Amtsgericht München begonnen hatte.
Die beklagte Krankenversicherung zahlte im Vergleichswege zur Abgeltung aller Forderung des Klägers € 1.091,09, die Hälfte der ursprünglich eingeklagten Summe von € 2.182,17. Hintergrund war folgender: Im Jahre 2002 ließ der Kläger seine Kurzsichtigkeit durch eine Laserbehandlung beheben und rechnete die Heilbehandlungskosten in Höhe von € 2.182,17 bei der später beklagten Krankenversicherung ab. Diese lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, eine Laserbehandlung sei zur Wiederherstellung der Sehkraft nicht zwingend notwendig gewesen. Vielmehr hätte es das Tragen einer Brille, wie in der Vergangenheit auch, ebenso getan. Dies müsse umso mehr gelten, als durch eine Laserbehandlung das spätere Tragen einer Brille niemals vollständig ausgeschlossen werden könne. Daher sei die Laserbehandlung nicht erstattungsfähig.
Dies nahm der Kläger nicht hin und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er argumentierte dort, dass seine Kurzsichtigkeit eine Krankheit sei und damit ein Versicherungsfall vorliege. Durch die Laserbehandlung sei die Krankheit auch behoben worden. Auf das weitere Tragen einer Brille könne er nicht verwiesen werden, da er ansonsten von neuartigen Behandlungsmethoden ausgeschlossen werde.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht wies die Klage ab. Sie gab zunächst zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der Laserbehandlung ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass nur in ganz selten gelagerten Fällen eine Laserbehandlung zwingend notwendig sei, um ein bestimmtes Krankheitsbild zu verbessern. Ansonsten sei eine Laserbehandlung zwar eine mögliche Behandlung, nicht jedoch die einzig mögliche, mithin notwendige Behandlungsmethode. Auch könne niemals ausgeschlossen werden, dass nach der Laseroperation eine Brille getragen werden müsse.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte das Amtsgericht München daher die Ersatzfähigkeit der Laserbehandlung ab. Damit gab sich der Kläger nicht zufrieden und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer beim Landgericht schloss sich der Argumentation des Amtsgerichts an und führte ergänzend aus: "Notwendig ist eine bestimmte Heilbehandlungsmethode nur dann, wenn nur sie geeignet ist, den Heilbehandlungserfolg sicher zu stellen." Dies sei bei der Laserbehandlungsmethode - wie der Gutachter nachvollziehbar dargestellt habe - gerade nicht der Fall. Aus medizinischer Sicht sei daher nach dem Prinzip der Nachrangigkeit die traditionelle Behandlung mittels einer Brille möglich und vorzuziehen.
Um eine einheitliche Rechtssprechung innerhalb des Bundesgebietes zu sichern bzw. eine Fortbildung des Rechts zu ermöglichen hat die Berufungskammer die Revision zum höchsten Zivilgericht in Deutschland, dem Bundesgerichtshof zugelassen. Zu einer Revisionsentscheidung kam es jedoch nicht mehr, da sich die Parteien, wie eingangs geschildert, vorher verglichen haben. Die Gründe hierfür sind aus den Akten nicht ersichtlich.
Instanzen:
Urteil des Amtsgerichts München vom 11.12.2003; Aktenzeichen: 223 C 5047/03
Urteil des Landgerichts München vom 04.11.2004; Aktenzeichen: 21 S 951/04
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 11.06.2005
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Dokument-Nr. 681
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