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Landgericht München I, Urteil vom 05.04.2006
21 O 15695/04  -

Ehemaliger Coproduzent Victory Media AG muss 4 Mio. € an EM.TV zahlen, kommt aber im übrigen aus dem Coproduzentenvertrag frei

Dies hat das Landgericht München zum Streit um den Coproduzentenvertrag vom 17.12.1999 entschieden. Die Parteien hatten seinerzeit vor, über 5 Jahre Kindersendungen mit einem Volumen von 1,5 Milliarden DM zu produzieren.

Die für Filmstreitigkeiten zuständige Zivilkammer des Landgerichts sah es nach der Vernehmung ehemaliger Vorstände und leitender Mitarbeiter nicht als erwiesen an, dass die Vergütung für das "Recht" der Beklagten "auf Coproduzentenbeteiligung" im Vertrag nur - um eine Bilanzmanipulation der Klägerin zu ermöglichen - zum Schein auf pauschal 60 Mio. DM festgesetzt wurde. Vielmehr ging die Kammer davon aus, dass EM.TV seine Bedingungen bei den Verhandlungen hart durchgesetzt hatte. Zeugen berichteten davon, dass der ehemalige Finanzvorstand der Klägerin, Florian Haffa, einen Mitarbeiter der Beklagten, der Bedenken gegen eine nicht am tatsächlichen Produktionsvolumen orientierte, sondern pauschale Zahlungspflicht der Beklagten äußerte, niederbrüllte und beim Aufspringen sogar seinen Stuhl umwarf. Der Zeuge Haffa hatte hieran "keine Erinnerung mehr".

Die Richter billigten der Beklagten jedoch das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu. Ein Jahr nach Vertragsbeginnn hatten die Parteien erst Filme im Volumen von ca. 43 Mio. DM produziert. Zum Zeitpunkt der Kündigung am 29.12.2000 war - nach dem Skandal um behauptete Kursmanipulationen der Klägerin - auch nicht mehr damit zu rechnen, dass die Parteien ihr Produktionsvorhaben von 300 Mio. DM jährlich jemals erreichen würden. Denn Ziel der Kooperation war es, ein Drittel dieser Summe über Medienfonds der Beklagten am Kapitalmarkt einzusammeln, was ohne Vertrauen der Anleger in die Redlichkeit und Fähigkeit der Klägerin als Produktionspartnerin der Beklagten relativ aussichtslos erschien. Die Klage auf Zahlung der zweiten und dritten Jahresrate (über zusammen gut 12 Mio. EUR) wies die Kammer daher ab.

Ob allerdings der Beklagten auch Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen entgangenen Gewinns und vergeblicher Aufwendungen zustehen, ist noch offen. Über diese wird die Kammer in einem Nachverfahren entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33b/06 des LG München I vom 05.04.2006

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