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Einen länger zurückliegenden Suizid der Vor-Voreigentümerin muss ein Makler grundsätzlich nicht offenbaren. Denn ein solcher Umstand beeinflusst bei objektiver Betrachtung die Kaufentscheidung eines vernünftigen Dritten nicht. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf einer im Landkreis München gelegenen Doppelhaushälfte im Februar 2021 machte der Käufer gegen den Makler einen Minderungs- und Rückzahlungsanspruch geltend. Hintergrund dessen war, dass der Makler nicht darüber aufgeklärt hatte, dass die Vor-Voreigentümerin des Grundstücks vor 1 ½ Jahren im Haus
Das Landgericht München I entschied gegen den Käufer. Ihm stehe kein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Maklerlohns zu. Der bereits länger zurückliegende
Diese Ansicht decke sich mit der Frage, so das Landgericht, ob im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2023
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32562
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