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Ein Fußballer (hier Bastian Schweinsteiger), der mit einem Rechtsanwalt nur per Handschlag eine "umfassende Beratungs- und exklusive Vermarktungsvereinbarung" trifft, kann nicht wegen Vertragsbruch zu Schadensersatz verklagt werden, wenn er wenig später einen Vertrag mit einer anderen Beratungsagentur abschließt. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte sich der beklagte Fußballer Bastian Schweinsteiger von seinem damaligen Berater und Spielervermittler trenne und beauftragte mit dieser Aufgabe einen Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt bot ihm darüber hinaus die Dienste seines Fußballer-Betreuungs-Unternehmens an, die sich um Karriereplanung, Beratung und Management für Fußballprofis kümmerte und auch Schweinsteiger beraten würde. Kein halbes Jahr, nachdem der Vertrag per Handschlag bis 2010 besiegelt worden sein soll, vermeldete der FC Bayern jedoch, dass Schweinsteiger eine neue Beratungsagentur habe.
Der Kläger verklagte den
Da über die umfassende Beratungs- und exklusive Vermarktungsvereinbarung nichts Schriftliches festgehalten worden war, hatte das Gericht zu klären, ob es den behaupteten Handschlag gegeben hatte oder sich der Vertragsschluss aus anderen Indizien würde herleiten lassen. Während der Beklagte und dessen Bruder dem Gericht glaubhaft versicherten, es habe den Handschlag nicht gegeben, versicherte der Rechtsanwalt auf der Gegenseite nicht minder glaubhaft das Gegenteil. Auch die Indizien brachten den Kläger, der den Vertragsschluss zu beweisen hatte, aus Sicht des Gerichts allerdings in keine bessere Position.
Letztlich wurden die Zweifel an einem Vertragsschluss, die sich aus den Angaben des Beklagten und dessen Bruders ergäben, nicht ausgeräumt und das Gericht entschied, dass der Beklagte nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, LG München I
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Dokument-Nr. 8853
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