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Das Landgericht München I seine bereits erlassene einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Rechts auf Marktexklusivität für seltene Leiden überwiegend bestätigt.
Die von einem Wettbewerber im Arzneimittelsektor verklagten Pharmaunternehmen wurden im einstweiligen Rechtsschutz zur Unterlassung des Vertriebs ihres Medikaments für
Die Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerin vertreibt ein Medikament, das für vier seltene Krankheiten zugelassen ist: die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie („PNH“), das atypische Hämolytisch-Urämische Syndrom („aHUS“), die refraktäre generalisierte Myasthenia Gravis („gMG“), und Neuromyelitis-Optica-Spektrum-Erkrankungen („NMOSD“). Für drei der Krankheiten, nämlich aHUS, gMG und NMOSD hält sie neben der Marktzulassung auch Exklusivitätsrechte für
Zur Überzeugung der LG liegen die Voraussetzung für die Gewährung einer
Die Beklagtenseite hatte angeführt, dass die Orphan-Drugs-Verordnung nur ein (öffentlich-rechtliches) Zulassungsverbot ausspreche, aus dem sich kein zivilrechtlicher Verbotsanspruch gegen Wettbewerber herleiten lasse.
Das LG bejahte gleichwohl einen zivilrechtlichen Verbotsanspruch. Das
Das LG ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten als sog. mittelbare Handlungsstörer durch Empfehlungsschreiben einen adäquat-kausalen Beitrag für eine indikationsübergreifende Verwendung ihres Medikaments auch in den drei für die Unternehmensgruppe der Klägerin geschützten Indikationen gesetzt haben. Die von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Begehungsgefahr haben die Verfügungsbeklagten bis zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt. Rechtsfolge ist die Anordnung, das angegriffene Medikament nicht ohne bestimmte, im Tenor benannte Schutzmaßnahmen zu vertreiben. Die Erhebung der Hauptsacheklage ist angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Der Begriff „Orphan Drug“ steht für Medikamente, die für die Behandlung seltener Krankheiten vorgesehen sind. Sie werden auch als „Arzneimittel für seltene Leiden“ bezeichnet. Diese Medikamente sind wegen ihres teilweisen sehr kleinen Marktes, da sie nur bei seltenen Erkrankungen zum Einsatz kommen, und wegen ihres daher geringen Umsatzes für die pharmazeutische Industrie nach Einschätzung der EU-Kommission nicht interessant.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2023
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33163
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