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Ende August 2004 tankte der in München wohnende Kläger seinen BMW Z 4 an einer Tankstelle in der Wasserburger Landstraße in München auf. Den Tankstellenbereich muss man sich so vorstellen, dass in zwei parallelen Linien jeweils drei Zapfsäulen hintereinander angebracht sind. Der Kläger stand in der ersten Linie an der hintersten Zapfsäule. Der Beklagte stand mit seinem LKW auf der anderen Seite der Zapfsäule, die der Kläger benutzte.
Nachdem der Kläger bezahlt hatte, stieg er in sein Fahrzeug und fuhr zwischen "seiner" Zapfsäule und der vor ihm liegenden Zapfsäule hindurch in die "Fahrspur", in der der Beklagte mit seinem LKW stand. Wie es der unglückliche Zufall wollte, fuhr gerade in diesem Moment der Beklagte mit seinem LKW an. Das sofortige Bremsen des Klägers konnte einen Zusammenstoß nicht vermeiden. An der linken Fahrerseite des klägerischen PKW entstand Sachschaden in Höhe von € 4.612,84; rechnete man die Wertminderung, den Nutzungsausfall und das obligatorische Sachverständigengutachten mit hinein, waren € 5.907,68 von dem Kläger zu bezahlen.
Der Kläger wandte sich mit seinem Schaden an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Diese zahlte jedoch lediglich 50 % (= € 2.953,84). Damit fand sich der Kläger nicht ab und brachte den Fall vor das Amtsgericht München.
Der zuständige Richter wies die Klage auf die restlichen 50 % in vollem Umfang ab. In seinem Urteil führte der Richter aus, dass bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags des Klägers kein weiterer Anspruch gegen die Versicherung oder den Fahrer des LKW bestehe. Das Verhalten des Klägers sei als "Spurwechsel" zu werten, der eine besondere Rücksichtnahme des Klägers erfordere. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger der Auffassung sei, dass es für ihn völlig unvorhersehbar gewesen sei, dass ein Fahrzeug, das hinter einer Zapfsäule stehe, plötzlich losfahre. Wesentlich unvorhersehbarer - so der Richter - sei diese Situation für den Fahrer des LKW gewesen, der nicht damit habe rechnen müssen, dass der Kläger plötzlich mit seinem Fahrzeug zwischen den Tanksäulen hindurch fahren würde.
Mit dieser Entscheidung fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer bestätigte das amtsrichterliche Urteil und führte ergänzend aus: "Der Tankstellenbereich ist Privatgelände, in dem vorrangig das Gesetz gegenseitiger Rücksichtnahme gilt. Diese Rücksicht hat der Kläger im vorliegendem Fall nicht in erforderlicher Weise walten lassen. Wenn der Kläger, von einer anderen Zapfanlage kommend, zwischen Zapfsäulen hindurch in eine andere Spur fährt, ist eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 gerechtfertigt." Das Urteil ist damit rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2005
Quelle: Presemitteilung des AG München vom 22.08.2005
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Dokument-Nr. 903
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