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Bei einem Überholen von Radfahrern oder Pferden muss ein Mindestabstand von 1,5 bis 2m eingehalten werden, um auf etwaige plötzliche Reaktionen oder Schlenker von Mensch oder Tier reagieren zu können. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Die Klägerin fuhr am Morgen des 16.07.2019 mit dem Fahrrad auf dem Gehweg an der Gyßlingstraße in München, im Bereich der Unterführung unter dem Isarring. Vor ihr ritt der Beklagte auf seinem
Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld nicht unter 25.000 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das
Einen Anspruch konnte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu im konkreten Fall keine Verpflichtung bestand. Ebenso wenig war rechtlich entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin zudem selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich auf einen solchen Verkehrsverstoß des Beklagten nicht berufen. Das Gericht merkte schließlich an, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen wären, weil sie unter Zugrundelegung ihrer Darstellung jedenfalls den Mindestabstand beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29323
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