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Das Landgericht München I hat die Klage einer Waldbesucherin gegen den Eigentümer eines Waldgrundstücks abgewiesen.
Die Klägerin nahm den Eigentümer eines Waldgrundstücks im Münchner Umland wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 40.000 EUR in Anspruch. Die Klägerin verfing sich beim Pilzesuchen in einem im
Das Gericht entschied jedoch, dass der Eigentümer des Waldes nicht gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine solche Gefahr für Dritte, ging von dem im
Der Eigentümer des Waldgrundstücks habe es daher nicht in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbiete oder einschränke. Er würde also insoweit - ohne dass dies auf seinem eigenen Willen beruhe oder er selbst hieraus einen Nutzen ziehe - aufgrund dieses gesetzlich verbrieften Betretungs-rechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig. Daher sehe § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG als Korrektiv vor, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr jedenfalls dann erfolgt, wenn sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, da mit solchen Risiken seitens desjenigen, der den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29917
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