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Im Rahmen einer Mieterhöhung ist die Kappungsgrenze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens in Kraft war. Dies gewährleistet eine bestmögliche Rechtssicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging bei einer Wohnungsmieterin am 14. Mai 2014 ein
Das Landgericht München I entschied, dass die alte
Soweit für die Anwendbarkeit von Kappungsgrenzen auf andere Zeitpunkte abgestellt wird, wie etwa auf den Ablauf der Zustimmungsfrist, auf das Wirksamwerden der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW 2014, 1190/rb)
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Dokument-Nr. 18249
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