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Der temporäre Umzug in eine Ersatzwohnung lässt den Eigenbedarf an der eigenen Wohnung grundsätzlich nicht entfallen. Denn die Absicht zur Nutzung der eigenen Wohnung bleibt weiterhin bestehen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung in München im Juli 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Hintergrund dessen war, dass eine Miteigentümerin der Wohnung im Wintersemester 2017/2018 ein Studium in München anfangen wollte. Da sie bisher in Neusäß bei ihrer Mutter wohnte, wollte sie nach München ziehen. Die Mieterin hielt die
Das Amtsgericht München wies die Räumungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei der Eigenbedarf wegen des Umzugs in die andere Wohnung weggefallen. Dass der Mietvertrag nur befristet war, spiele dabei keine Rolle. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Miteigentümerin.
Das Landgericht München I entschied, dass der Eigenbedarf nicht weggefallen sei. Der Umzug der Miteigentümerin sei unschädlich, zumal für die Wohnung nur ein befristetes Mietverhältnis bestand und damit von einem bloßen Zwischenumzug auszugehen sei. Die Miteigentümerin habe weiterhin die Absicht gehabt, in die eigene Wohnung einzuziehen und damit die eigene Immobilie zu nutzen. Hierin bestehe letztlich der Kern ihres Eigennutzungswunschs und damit der Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Ein zeitlich befristetes Ausweichen der Eigenbedarfsperson auf eine ersatzweise angemietete Interimswohnung tangiere den Eigenbedarf grundsätzlich nicht, so das Landgericht. Es sei rechtlich ohne Belang, dass die Unannehmlichkeiten einer täglichen Pendelei zwischen Neusäß und München aufgrund des temporären Ausweichens auf eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2019
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28211
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