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Im Rechtsstreit des Insolvenzverwalters der zur früheren Kirch-Gruppe gehörenden Taurus-Holding gegen Herrn Dr. Kirch und fünf weitere ehemalige Geschäftsführer der Taurus hat die 14. Handelskammer des Landgerichts München das Urteil verkündet. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Insolvenzverwalter hatte auf Zahlung von rund 9,3 Mio. € geklagt und diese Forderung damit begründet, dass die beklagten Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens noch Zahlungen zu dessen Lasten veranlasst hatten. Damit hätten sie - so der Kläger - gegen die ihnen als Geschäftsführer obliegende gesetzliche Pflicht verstoßen, in existentiellen Krisenzeiten die noch vorhandene Vermögensmasse des Unternehmens nicht mehr zu Ungunsten der Gläubiger zu schmälern.
Nachdem der Kläger den Beklagten trotz Aufforderung durch das Gericht bis zum Schluss Einsicht in die Unterlagen der Taurus Holding versagte, und damit nach Ansicht des Gerichts gegen fortbestehende gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Taurus Holding gegenüber ihren ehemaligen Geschäftsleitern verstieß, hatte er die volle Darlegungslast für den streitigen Sachverhalt.
Der Kläger konnte allerdings die streitigen Zahlungen in Höhe von rund 6,8 Mio. € nicht belegen, zumal etwa € 3,7 Mio. hiervon - so sie überhaupt erfolgten - gar nicht zu beanstanden gewesen wären, da sie Sozialversicherungsabgaben, Lohn- und Umsatzsteuern betrafen.
Nachdem eine weitere Zahlung über 2,5 Mio. € - eine Entnahme von Dr. Kirch vom 26. Februar 2002 - der Taurus Holding von einer Tochtergesellschaft wieder zugeführt worden war, kam auch insoweit eine Verurteilung nicht in Betracht; insoweit hätte - so das Gericht - allenfalls der Insolvenzverwalter des Tochterunternehmens einen Anspruch gehabt.
Das Gericht teilte im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung ferner mit, dass im Parallelverfahren (Az. 13 HKO 25090/04), welches teilweise die gleichen Aspekte zum Gegenstand hat, mittlerweile ein vom Gericht erholtes Sachverständigengutachten vorliegt, nach dem die Taurus Holding auch am 26. Februar 2002 noch kreditwürdig, zahlungsfähig und nicht überschuldet war. Für das hiesige Verfahren - so das Gericht - kam es aus den genannten Gründen hierauf letztlich aber gar nicht an.
In diesem Zusammenhang wies das Gericht in der Urteilsbegründung zuletzt darauf hin, dass durch die bekannten Fernsehäußerungen des ehemaligen Vorstandssprechers der Deutschen Bank, Dr. Breuer, vom 4. Februar 2002 nicht sofort Zahlungsunfähigkeit der Taurus Holding eingetreten war. Diese Äußerung habe vielmehr wie ein schleichendes Gift erst über einen mehrmonatigen Zeitraum gewirkt, zumal - was zwischen den Parteien unstreitig war - Dr. Breuer namens der Deutschen Bank noch am 9. Februar 2002 gegenüber Dr. Kirch angeboten hatte, dass sich die Deutsche Bank als "Schutzschild" vor den gesamten Kirch-Konzern stellen wollte, wenn die Deutsche Bank das Mandat für die Umstrukturierung erhalte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/07 des LG München I vom 14.09.2007
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Dokument-Nr. 4847
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