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Wenn der Betreiber eines Hotels auf seinem Grundstück einen Taxistandplatz unter Anbringung des Zeichens 229 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot) eingerichtet hat, hat er damit die Nutzung für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben und auf sein uneingeschränktes Hausrecht verzichtet. Jeder Taxiunternehmer hat dann das Recht, diesen Taxiplatz zur Erbringung seiner Dienstleistungen zu benutzen, solange er den Betriebsablauf des Hotels nicht stört. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein
Ein
Nachdem der
Auch die Beschwerde über die Hotelgäste, die auf dem
Es koste Zeit und Geld, einen Taxistandplatz anzufahren, daher müsse dieser auch erreichbar sein. Dem Umstand, dass die Hotelgäste teilweise Ausländer wären und die Schilder nicht kennen würden, könne das
Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.11.93 (BGHZ 124, 39 ff.) und die darin dargelegten Grundsätze, die sich auf den streitgegenständlichen Fall übertragen ließen. Danach sei die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliege. Fehle es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, nicht allein deswegen mit einem
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.06 (V ZR 134/05) führe zu keinem abweichenden Ergebnis, führte das Landgericht München weiter aus. Hier habe der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf den Kontrahierungszwang des Flughafenbetreibers darauf hingewiesen, dass allen Personen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall der Zutritt zum Flughafen gestattet sei, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegen und den Betriebsablauf nicht stören. Wie bereits dargelegt, liege keine Störung des Betriebsablaufs der Beklagten vor, die ein Nutzungsverbot rechtfertigen würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht München I
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Dokument-Nr. 10760
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