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Schließt eine Klausel in den AGB einer Mietwagenvermittlerin die Erstattung des Mietpreises im Fall einer verspäteten Stornierung aus, so ist die Klausel unwirksam, wenn sie nicht ersparte Aufwendungen oder erhaltene Vorteile aufgrund der Stornierung berücksichtigt. Es liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 a) BGB vor. Die Mietwagenvermittlerin kann daher zur Erstattung des Mietpreises selbst dann verpflichtet sein, wenn die Stornierungsfrist abgelaufen ist. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen vermittelte Verträge über Mietfahrzeuge. Das Unternehmen selbst trat dabei nicht als Autovermieterin auf und unterhielt daher weder eine Fahrzeugflotte noch Geschäftslokale. In ihren AGB regelte die Mietwagenvermittlerin unter anderem, dass bei einer
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe der Unterlassungsanspruch zugestanden, da die beanstandete Klausel gegen § 309 Nr. 5 a) BGB verstoßen habe. Danach sei eine Klausel über einen
Der pauschale Schadenersatz habe den zu erwartenden Schaden überstiegen, so das Landgericht weiter. Denn die Mietwagenvermittlerin habe nicht berücksichtigt, dass bei einer Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch einen Kunden normalerweise Aufwendungen in Form von nicht vorzunehmenden Arbeiten, Erstattungen oder Gutschriften der Mietwagenfirmen aufgrund der Nichtnutzung oder anderweitigen Vermietungen erspart werden. Dass solche Aufwendungen aufgrund des Geschäftsmodells der Mietwagenvermittlerin nicht erspart werden, habe sie nicht nachweisen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2015
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21524
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