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Das Landgericht München I hat die Klage eines Fußballfans wegen des Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz gegen einen Münchner Fußballverein abgewiesen.
Der stark sehbeeinträchtigte Kläger, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der
Kategorie B ist, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein von dem Beklagten veranstaltetes
Der Kläger brachte vor, dass der Beklagte Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleich behandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein gratis Ticket für den Besuch eines Fußballspiels erhalten könnten, habe der Kläger als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16.50 EUR bezahlen müssen. Deshalb verlangte er vor dem Prozess Schadensersatz in Höhe von 1.860 €. Der Beklagte zahlte ihm nur den Betrag von 16,50 € zurück. Die danach verbleibenden 1.843,50 € verlangte der Kläger mit der Klage als Schmerzensgeld für die - seiner Ansicht nach - erlittene Diskriminierung; daneben verlangte der Kläger, dass der Beklagte eine solche
Eine solche
Sie ist nach Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht diskriminierend, weil die Voraussetzungen für den Kläger und alle anderen Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson identisch sind. Die Einschränkungen je nach Kontingent oder Buchungsart als solche seien ebenfalls nicht diskriminierend, da sie für alle
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29416
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